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VG Bayreuth, 20.02.2009 - B 4 M 09.58 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren und -auslagen im Rechtsmittelverfahren
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- VGH Bayern, 24.10.1991 - 20 A 88.40116
Auszug aus VG Bayreuth, 20.02.2009 - B 4 M 09.58
Die Bedeutung des § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wonach die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in Abgabenangelegenheiten auch einer der in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 VwGO genannten Personen, stets erstattungsfähig sind, liegt gerade darin, dass er für die Fälle der Vertretung durch einen einer dort genannten Gruppe angehörenden Bevollmächtigten die Prüfung, ob seine Beauftragung zweckentsprechend war und, soweit lediglich die gesetzlichen Gebühren und Auslagen gefordert werden, auch die Prüfung, ob die Aufwendungen für die Vertretung dem Umfang nach notwendig waren, entbehrlich macht (BayVGH, Beschluss vom 24.10.1991 - 20 A 88.40116). - VGH Bayern, 28.05.1982 - 4 C 81 A.602
Auszug aus VG Bayreuth, 20.02.2009 - B 4 M 09.58
Davon abgesehen ist allgemein anerkannt, dass der Rechtsmittelbeklagte erstattungsrechtlich einen Rechtsanwalt für die Rechtsmittelinstanz beauftragen darf, sobald das Rechtsmittel zugestellt ist, also nicht etwa den Zugang der Rechtsmittelbegründung oder die Entscheidung über den Zulassungsantrag abwarten muss; denn der mit einem Rechtsmittel überzogene Beteiligte kann regelmäßig nicht selbst beurteilen, was zur Rechtsverteidigung sachgerecht zu veranlassen ist (…Gerold/Schmidt - Müller-Rabe, a.a.O. VV 3200 Rn. 48; BayVGH, Beschluss vom 28.05.1982, NJW 1982, 2394). - VGH Bayern, 15.09.2008 - 20 ZB 08.1702
Vorauszahlung auf Herstellung zur Wasserversorgung
Auszug aus VG Bayreuth, 20.02.2009 - B 4 M 09.58
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte B 4 M 09.58 und der Gerichtsakte B 4 K 06.1106 einschließlich Kostenakt sowie der beigezogenen Akte des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (20 ZB 08.1702) Bezug genommen.